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§ 1 Allgemeines

a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geltend im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Für den Verbrauchsgüterkauf bzw. Fernabsatzverträge geltend gesonderte AGB.

b) Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.

c) Soweit nicht zwischen uns und unseren Abnehmern ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde finden im übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.

§ 2 Angebote und Preise

a) Unsere Angebote sind freibleibend; Mengen und Gewichtsangaben verstehen sich ungefähr.

b) Die Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzl. MwSt. ab Werk verladen.

c) Frachtfrei (“Frei-Bau-Preise“) erstellte Preise verstehen sich ohne Abladung bei ausgelasteten 24 to.-LKW in der jeweiligen Frachtzone und gelten unter der Vorraussetzung offenen, ungehinderten Verkehrs auf den direkten Verkehrswegen. Im Falle von Behinderungen trägt der Kunde die Mehrkosten.

d) Kostenerhöhungen, wie Änderungen bzw. Einführung von Verkehrsabgaben, Steuern, Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten und andere berechtigen uns zu einer Preiskorrektur.

§ 3 Vertragsabschluß

Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder, wenn eine solche nicht erfolgt, durch Übergabe des Lieferscheins oder auch der Rechnung.

§ 4 Abrufauftrag

Wir sind berechtigt, einen Preisaufschlag entsprechend dem geänderten Kostengefüge auf den ursprünglich vereinbarten Preis ohne gesonderten Hinweis zu berechnen, wenn der Kunde eine auf Abruf mit uns vereinbarte Lieferung erst vier Monate nach Vertragsabschluß abruft, ohne das dem Kunden ein Rücktrittsrecht zusteht.

§ 5 Lieferfrist

a) Die Lieferung erfolgt an dem vertraglich vereinbarten Tag bzw. innerhalb des zugesagten Zeitraumes.

b) Die Einhaltung bestimmter Tageszeiten können wir nicht garantieren. Bei Fristüberschreitungen können uns keine Kosten für Wartezeiten oder sonstige Auslagen in Rechnung gestellt werden.

c) Rohstoff- und Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen oder behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.

d) Der Besteller ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, wenn der Lieferant sich in Verzug befindet und eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos abgelaufen ist. Der Besteller ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatzleistungen verlangt oder auf die Lieferung besteht.

§ 6 Lieferung, Leistungserbringung, Abnahme

a) Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Nicht erhebliche Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.

b) Bei vereinbarungsgemäßer Lieferung an die Baustelle werden geeignete Anfuhrwege und unverzügliche Entladung durch den Abnehmer voraussetzt; anderenfalls haftet er für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen.

c) Der Abnehmer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist, und etwaige sichtbare Mängel sofort zu rügen. Sofern die bereit gestellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder nur innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des 5. Werktages nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen.

d) Die Kosten etwaiger Zwischentransporte sowie Umladen oder Verfahren an der Baustelle gehen zu Lasten des Kunden.

e) Die Abnahme von uns gelieferter und montierter Anlagen oder Teilen davon oder von uns durchgeführter Arbeiten erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung. Evtl. noch fehlende Arbeiten und bei der Abnahme festgestellte Mängel sind in einem Protokoll festzuhalten.

§ 7 Gefahrenübergang

a) Erfüllungsort für die Lieferung ist das Betonwerk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung für die Ware geht mit Abschluss der Verladung auf den Kunden über, auch bei Versendung mit eigenen Fahrzeugen.

b) Bei Rücksendungen trägt der Kunde die Gefahr bis zum vollständigen Abladen am von uns angegebenen Bestimmungsort.

c) Transportversicherungen werden nur auf schriftliches Verlangen und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

§ 8 Warenrücknahme

Eine Warenrücknahme ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen können unter bestimmten Umständen vereinbart werden. In diesem Fall sind Rücknahmekosten zu berechnen und der Warenbetrag wird in Höhe von 80% unter Angabe der abgeholten Lieferschein-Nr. gutgeschrieben. Sonderanfertigungen können in keinem Falle zurückgenommen werden. Ebenso ist eine Stornierung von Sonderanfertigungen nach deren Fertigungsbeginn nicht mehr möglich. Gefertigte Sonderteile müssen daher immer abgenommen werden.

§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

a) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen durch den Kunden ist nicht zulässig.

b) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Kaufpreis- oder sonstigen Vergütungsansprüchen wegen eigener Ansprüche aus anderen Aufträgen das Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

§ 10 Sachmängel

a) Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach eintreffen auf Mängel, garantierte Beschaffenheit, Falschlieferung, Fehl- oder Mehrmengen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferung hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von sieben Tagen nach
Endeckung schriftlich zu melden. Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Fall vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen.

b) Wir erkennen das Ergebnis einer Probeentnahme von Material auf der Baustelle nur an, wenn diese in Gegenwart eines Vertreters unserer Firma (nicht LKW-Fahrer) vorgenommen wurde.

c) Beanstandete Ware darf nur mit unserer Zustimmung eingebaut werden.

§ 11 Gewährleistungsansprüche

a) All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nacherfüllungen fehl oder erfordern Sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Nach Einbau ist ein unverhältnismäßiger Aufwand gegeben. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

b) Schlägt die Erfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

c) Soweit eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, muß uns mind. dreimal Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden, bevor diese als fehlgeschlagen gilt.

d) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs.1 Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs.1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs.1 Nr.2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.

§ 12 Sonstige Schadensersatzansprüche

a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden ”Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

b) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

c) Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. § 11d BGB.

§ 13 Sicherungsrechte

a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus sämtlichen Geschäftsverbindungen mit dem Kunden bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Bei lfd. Rechnungen gilt das Vorbehaltsgut als Sicherung der Saldoforderung. Wird bei Bezahlung durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen.

b) Im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges darf der Kunde über unsere Vorbehaltsware verfügen. Nach Möglichkeit sind dabei unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt zu wahren; insbesondere darf er keine Abtretungsverbote mit seinen Kunden vereinbaren. Sollte gleichwohl ein Abtretungsverbot vereinbart sein, bevollmächtigt uns der Kunde hiermit, die diesbzgl. Forderungen einzuziehen.

c) Dem Kunden sind Verpfändung und Sicherungsübereignung der Waren verboten, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

d) Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Ware, werden schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns abgetreten.

e) Wird eine Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung von uns bezogener Ware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes echtes oder unechtes Kontokorrent aufgenommen, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmacht.

f) Baut der Kunde die Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in das Grundstück eines Dritten ein, werden schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderungen des Kunden auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschl. eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest, an uns abgetreten.

g) Baut der Kunde die Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in sein eigenes Grundstück ein, werden schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten bestehende Forderungen des Kunden in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns abgetreten.

h) Forderungen aus dem Weiterkauf darf der Kunde bis zu unserem Widerruf einziehen. Bei Verzug mit der Zahlung unserer Forderungen, Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse sowie Umständen, die seine Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, erlischt die Einziehungsermächtigung ebenso wie das Recht des Kunden, über die Vorbehaltsware zu verfügen. Wir sind berechtigt die Ware auf Kosten des Kunden sicherzustellen und dieser erlaubt uns bereits jetzt, zu diesem Zwecke sein Grundstück und die dazugehörigen Räume zu betreten.

i) übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen Sicherungen in Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.

j) Nehmen wir die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware – unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden – wieder in unseren Besitz, so sind wir berechtigt, sie durch freihändigen Verkauf auf Rechnung des Kunden bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet. Hierbei haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 14 Zahlung

a) Der Kunde ist mit Vertragsabschluß mit der Zahlung des Kaufpreises oder der sonstigen Vergütung zur Vorleistung verpflichtet.

b) Gewährte Skonti dürfen nicht aus gesondert ausgewiesenen Frachten, Verpackungsmaterial, Dienstleistungen und Lohnkosten abgezogen werden.

c) Wechsel werden i.d.R. nicht angenommen. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an. Ihre Annahme können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen.

d) Eigenakzepte nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung und unter Ausschluss von Kassaskonto an. Diskont und Einziehungsspesen sind sofort in bar zu vergüten.

e) Bei Verzug, Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden sowie Umstände, die seine Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, werden alle unsere Forderungen sofort fällig.

f) Im Falle des Zahlungsverzuges können wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir – nach unserer Wahl – berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde zurecht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.

§ 15 Schlußbestimmungen

a) Gerichtsstand – auch für Wechsel -, Schecks- und Urkundsprozesse – ist der Sitz unserer Firma.

b) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden. Geschäftsführer: Günter Röser, Jürgen Röser; Sitz der Gesellschaft: Mundelsheim. Eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart HRB 300894.

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